• Nächste Veranstaltung
  • Donnerstag, 25. April 2024, 19 Uhr s. t.
  • Seminar: Lebens-Finanzplanung für Studierende und Berufstätige
  • … mehr

Alsatia: Studentenverbindung in Frankfurt am Main

Farben der Alsatia: Rot-Weiß-Blau



Die Goldene Bulle

Die Goldene Bulle ist eines der wichtigsten Gesetze des Heiligen Römischen Reiches. Seinen Namen hat es von dem seinerzeit gar nicht mal unüblichen goldenen Siegel (aurea bulla). Die Goldene Bulle legt die Königswahl fest und begründet die herausragende Stellung der Kurfürsten.

Sie wurde in zwei Teilen erlassen. Die ersten 23 Kapitel wurden Anfang 1356 in Nürnberg erlassen, die restlichen Kapitel 24 bis 31 Ende des Jahres in Metz. Die Veröffentlichung erfolgte vermutlich am Weihnachtstag, am 25. 12., in feierlicher Versammlung, bei der die Anfertigung von Abschriften ermöglicht wurde. Von der Goldenen Bulle sind sieben durch Besiegelung der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte Abschriften erhalten, die allerdings erkennbar voneinander abweichen, aber wohl auf dieselbe Vorlage zurückgehen. Die Goldene Bulle ist in Latein verfaßt.

Die Goldene Bulle ist im Grunde lediglich eine Kodifikation von Gewohnheitsrecht und bereits anerkannten Normen. Die Goldene Bulle ist Teil einer Entwicklung, die sich vom Sachsenspiegel über den Schwabenspiegel und über die chaotischen Zustände des Interregnums verfolgen läßt. Wer letztlich der Verfasser des Werkes ist, ist unklar, anscheinend jedoch war der Hofkanzler Karls IV. maßgeblich beteiligt, zumindest scheinen auch verschiedene Bischöfe auf den Inhalt des Werkes Einfluß genommen zu haben.

Der erste Teil der Goldenen Bulle, der Nürnberger Teil, beginnt mit einer poetischen Einleitung und enthält das rechtliche Kernstück des Werkes: die Kurfürstenverfassung.

Durch Festigung und Bevorrechtigung eines beständigen und geschlossenen kurfürstlichen Wahlkollegiums will die Goldene Bulle eindeutige Königswahlen erreichen. Unter dem Einfluß des Kirchenrechts proklamiert die Goldene Bulle das Mehrheitsprinzip, das allerdings schon andere Gesetzeswerke dieser Zeit kannten. Abgesehen vom König von Böhmen, entspricht die Zusammensetzung des Kurkollegiums dem sechsköpfigen Kurkollegium des Sachsenspiegels, das im übrigen bald nach dessen Entstehen – lange vor der Goldenen Bulle – um den König von Böhmen erweitert wurde. Interessanterweise werden hie wie da die bedeutenden Herzöge Baierns und Österreichs übergangen. Jedoch fiel die rheinische Kurwürde später mit der Pfalz an Baiern. Durch das Mehrheitsprinzip, zusammen mit der Zahl Sieben des Kurfürstenkollegiums sollte eine Pattsituation verhindert werden: Für die Entscheidung war eine Mehrheit von mindestens vier Stimmen verlangt, die gleichzeitig das Quorum für die Beschlußfähigkeit darstellte. In späteren Jahrhunderten wurde der Kreis der Kurfürsten jedoch ausgeweitet. Interessant ist auch die Regelung für den Fall, daß drei Wähler aus ihrer Mitte einen König gewählt haben, denn dann sollte dieser seine eigene Stimme für sich abgeben und die Mehrheit von mindestens vier Stimmen herstellen können. Zur Wahl standen lediglich Männer der königlichen Verwandtschaft, jedoch nicht nur die des Mannesstammes, sondern auch die des Frauenstammes.

Auffälligerweise läßt die Goldene Bulle dem Erzbischof von Mainz, als dem deutschen Erzkanzler, eine besonders herausragende Stellung zuteilwerden: Er sollte die Durchführung der Königswahl leiten, zur Wahl laden, die Stimmen abfragen und schließlich als letzter seine Stimme abgeben.

Die Wahlhandlungen sollten ausschließlich im Frankfurter Dom geführt werden und sollten höchstens 30 Tage dauern, ansonsten mußte nunmehr bei Wasser und Brot weiterverhandelt werden, bis eine gültige Wahl zustande kam.

Des weiteren werden die Erzämter und das Wahlrecht untrennbar dem jeweiligen Fürstentum zugeschrieben und das kurfürstliche Erbfolgerecht geregelt. Wichtig ist auch die Zuerkennung verschiedener Regalien zugunsten der Kurfürsten, unter anderem das Münzregal und das Zollregal, der Judenschutz und das Bergregal, die privilegia de non evocando und de non apellando. Diese Regalien unterstützten den ohnehin schon spürbaren Territorialisierungsprozeß.

Außerdem schreibt die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung der Kurfürsten und eine Beratung mit dem Kaiser vor, andere Bestimmungen regeln das Zeremoniell bei großen Hoftagen. Bemerkenswert ist auch das Verbot von Bündnissen aller Art mit Ausnahme von Landfriedenseinigungen, wobei dem Kaiser jedoch vorbehalten ist, ein allgemeines Landfriedensgesetz zu erlassen. Schließlich wird das Pfahlbürgertum verboten und das Fehderecht behandelt.

Wirkung

Trotz der feierlichen Verkündung und ihrem Anspruch auf ewige Gültigkeit fand die Goldene Bulle lange nicht die ihr als wichtigstes Reichsverfassungsgesetz gebührende allgemeine Anerkennung, nicht einmal durch Karl IV. selbst. Erst im 16. Jahrhundert wurde der Goldenen Bulle wieder eine besonders herausragende Stellung zuerkannt. Jedoch ist das Hauptziel der Goldenen Bulle, die Gewährleistung eindeutiger Königswahlen mit Hilfe der Kodifikation dauerhaft erreicht worden. Thronfolgefehden und Gegenkönigtum kamen von nun an nicht mehr vor. Jedoch wurden die Kurfürsten durch die ihnen zugesprochene Stellung gestärkt und der ohnehin schwache Kaiser geschwächt, zumal sie dem Kaiser vor der Wahl Bedingungen stellen konnten. Zwar wirkte gerade die Kurfürstenverfassung der Entwicklung hin zu einer Lockerung des Reichsverbandes entgegen, jedoch blieb die äußere Macht des Reiches gering, zumal auch die anderen höchsten Reichsorgene, insbesondere der Reichstag, nur begrenzte Einflußmöglichkeiten hatten.

Die sieben Kurfürsten

Literatur

Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Karlsruhe, 1954
Friedrich Ebel, Georg Thielmann, Rechtsgeschichte, Tübingen, 1989
Hans Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, Heidelberg, 1992
Rudolf Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, Wien, 1992
Adolf Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland, Berlin, 1991
Claudius Freiherr von Schwerin, Hans Thieme, Grundzüge der Rechtsgeschichte, Berlin, 1950